Reihe Uni im Café 5
Backhaus, Ralph
Savigny in Marburg
Verlag Blaues Schloss 2013
Kartoniert, 62 Seiten
ISBN 978-3-943556-26-1
Preis: 8,50 Euro
Zum Buch
Im April 1795 ließ sich der damals 16-jährige Friedrich Carl von Savigny an der Marburger Universität als Jurastudent einschreiben; im Sommer 1799 schloss er dort sein Studium ab. Danach unternahm er eine Reise, die ihn unter anderem nach Jena führte, damals das Zentrum der Romantik, wo Größen der Zeit wie Schiller, Schelling und Fichte lehrten; im berühmten Salon der Brüder Schlegel trafen sich dort Persönlichkeiten wie Hölderlin, Novalis und Brentano. Nach dieser Reise setzte Savigny in Marburg seine juristischen Studien fort. Im Herbst 1800 wurde er promoviert; im Frühjahr 1803 konnte seine erste große Monografie zum „Recht des Besitzes“ fertig gestellt und publiziert werden. Auch in dieser Marburger Zeit hatte er Kontakt mit berühmten Literaten wie Clemens und Bettina Brentano, Achim von Arnim, Sophie Mereau und Caroline von Günderrode. Savigny hat die Grundlagen der von ihm begründeten und für die Rechts-wissenschaft des 19. Jh. prägend gewordenen „Historischen Rechtsschule“ zwar erstmals in seiner 1814 publizierten Schrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ explizit formuliert. Er hat diese Prinzipien aber weitgehend schon in seiner Marburger Zeit entwickelt.
Zum Autor
Ralph Backhaus (* 1950) ist Professor für Bürgerliches und Römisches Recht an der Philipps-Universität Marburg. Er studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Rechtswissenschaften und promovierte auch dort. Nach einer langjährigen Tätigkeit als Richter am Landgericht und Oberlandesgericht sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht kam er zum Wintersemester 1996/97 nach Marburg. Von November 1997 bis Dezember 2007 war er zudem als Richter am Kartell- und Urheberrechtssenat des OLG Frankfurt tätig. Forschungsschwerpunkte sind methodologische Fragen der römischen Rechtsgeschichte sowie das Verhältnis von Philosophie und Recht, daneben das Bürgerliche Recht und das Urheberrecht.